ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 

Fa. Antje Däuber Mediaproducts e.K. – Inhaber Ralf Däuber 

Breisgaustrasse 18, 74172 Neckarsulm 

– nachfolgend ADM – 

   Stand 01.10.2017 

 

I. Geltungsbereich, Teil-, Mehr- und Minderlieferungen 

1. Sämtlichen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen seitens ADM liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließlich zugrunde. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ADM nicht an, es sei denn, ADM hätte schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn ADM in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. 

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung bedarf. 

4. ADM ist zu Teillieferungen berechtigt. ADM behält sich zumutbare Mehr- oder Minderlieferungen hinsichtlich Gewicht, Stückzahl oder Fläche bis zu 10% und zwar bezüglich der Gesamtabschlussmenge als auch bezüglich jeder einzelnen Teillieferung ausdrücklich vor. 

II. Angebot und Vertragsabschluss 

1. Alle Angebote von ADM sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zum wirksamen Vertragsabschluss ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ADM erforderlich. Diese wird durch Lieferung oder Rechnungsstellung ersetzt. 

2. Nebenabreden und sonstige Abweichungen von dem Vertragstext oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis. 

3. Zeichnungen, Abbildungen und Angaben über die qualitative und technische Beschaffenheit der Ware, ihre Maße, Gewichte und Farben, insbesondere in Prospekten oder dem Kunden überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar, auch wenn sie auf DIN-, EN- oder sonstige Normen Bezug nehmen. 

4. Die Produkte werden fortentwickelt. Hieraus resultierende zumutbare geringfügige Abweichun-gen des gelieferten gegenüber dem bestellten Produkt, sofern sie die Verwendbarkeit bzw. Einsetzbarkeit beim Kunden nicht einschränken, sind zulässig und gelten als vertragsgemäße Erfüllung. 

5. An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, behält sich ADM Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ADM. 

III. Lieferfristen und Verzug 

1. Erfüllungsort für ADM betreffende Verpflichtungen ist, sofern nicht anders vereinbart, Neckarsulm. Soweit ADM die Ware ausliefert oder versendet, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Kosten des Kunden. 

2. Auch wenn ein ungefährer Liefertermin genannt wird, handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Entsprechend gerät ADM nur durch schriftliche Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzugs hat der Besteller auf Verlangen von ADM innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. 

3. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von ADM zu vertretenden Lieferverzugs gilt Ziff. VII (Haftung) entsprechend. 

4. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit ADM mit seinen Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreit ADM für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. 

5. Die gleichen Rechte stehen ADM und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen oder von ADM nicht zu vertretenden behördlichen Verfügungen. 

6. Im Übrigen haftet ADM für Verzugsschäden im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung i.H.v. 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. Der Nachweis eines höheren oder geringeren tatsächlichen Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten. 

IV. Preise 

1. Die Preisangaben von ADM verstehen sich in EURO zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer EXW INCOTERMS 2010 „ab Werk“, sodass vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung sämtliche Nebenkosten, wie Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle, Abgaben und Gebühren aller Art zu Lasten des Kunden gehen. 

2. Bei Aufträgen, die später als 3 Monate nach Vertragsabschluss ausgeführt werden, ist ADM bei unvorhergesehenen und wesentlichen Veränderungen der Herstellungskosten (z.B. Material-, Energie- und Personalkosten, Transportkosten und öffentliche Abgaben) berechtigt, die Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen entsprechend angemessen anzupassen. 

3. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist ADM – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbedingung sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. 

V. Zahlungsbedingungen 

1. Die Leistungen von ADM sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen. 

2. Mustersendungen werden sofort in Rechnung gestellt und sind sofort zu zahlen. 

3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn ADM die Gegenforderung anerkennt oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist ADM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt hiervon unberührt. 

VI. Gewährleistung 

1. Soweit die gelieferte Sache einen Mangel aufweist, kann der Besteller als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen, wobei die Wahl, zwischen diesen beiden Optionen ADM zusteht. Werden mangelhafte Sachen durch ADM ersetzt, erwirbt ADM das Eigentum an den ersetzten Teilen. Ist ADM zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die ADM zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. 

2. Für Schäden, die durch Sachmängel des Liefergegenstands anderweitig verursacht werden, haftet ADM nur in den in Ziff. VII (Haftung) genannten Grenzen. 

3. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 1 Jahr. Bei einer von ADM zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche 2 Jahre. Es gilt der gesetzliche Verjährungsbeginn. 

4. Die Angaben in den Katalogen, Preislisten und technischen Unterlagen über die qualitative und technische Beschaffenheit der Ware, ihre Maße, Gewichte und Farben sind unverbindliche Hinweise. Zusicherungen über Eigenschaften oder die Verwendbarkeit der Waren liegen nur vor, wenn der Kunde ADM durch Einreichung geeigneter Unterlagen über die beabsichtigte Verwendung unterrichtet und ADM die Eignung der Ware ausdrücklich schriftlich bestätigt. 

5. Anwendung, Verwendung, Reinigung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von ADM und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. 

6. Kleine Abweichungen in Bezug auf Farben, Qualitäten und Ausrüstungen behält sich ADM vor. ADM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Lieferungen in Farbe und Form ganz gleichmäßig ausfallen oder mit Mustern und Proben übereinstimmen. 

7. Bei Aufträgen von Sonderanfertigungen bedürfen alle Angaben über Ausführung, Abmessung, Qualitäten, Mengen usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, verbleibt die Gestaltung bei Eigenentwicklungsaufträgen nach Vorlagen gleich welcher Art bei ADM. Zumutbare Abweichungen auch nachfolgender Aufträge können produktionsbedingt sein und werden vom Käufer akzeptiert. 

VII. Haftung 

1. ADM haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet ADM für Schäden, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Übernahme einer Garantie sowie bei einer von ADM zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verletzt ADM im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht oder eine Kardinalspflicht (d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist), so ist die Ersatzpflicht von ADM auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

2. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. 

3. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sodass ADM insbesondere insoweit nicht für Folgeschäden sowie Mehraufwendungen, entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Bestellers haftet. 

4. Soweit die Haftung von ADM aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt es auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ADM. 

VIII. Eigentumsvorbehalt 

1. ADM behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ADM berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch ADM liegt ein Rücktritt vom Vertrag. ADM ist nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ADM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ADM ggf. Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ADM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den ADM entstandenen Ausfall. 

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen i.H. des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) an ADM ab, die aus ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. ADM nimmt hiermit die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ADM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ADM verpflichtet sich jedoch die Forderungen solange nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt oder solange er nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder solange keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann ADM verlangen, dass der Kunde ADM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für ADM vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, ADM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ADM das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 

6. Wird die Kaufsache mit anderen, ADM nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ADM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde ADM anteilmäßig Miteigentum übertragt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allgemeineigentum oder Miteigentum für ADM. 

7. ADM verpflichtet sich, die ADM zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der ADM zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die angemessene Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ADM. 

IX. Sonderanfertigung/ Schutzrechte 

1. Sonderanfertigungen werden nur nach Kundenspezifikation hergestellt. Der Kunde garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Logos, Bilder, Entwürfe etc. frei von Rechten Dritter sind. Bei Fertigung nach Muster, Zeichnung oder Angaben des Kunden haftet dieser für eine Verletzung von Schutzrechten Dritter. Sollten dennoch etwaige Schutzrechte Dritter verletzt werden und ADM von diesen Dritten deshalb in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, ADM unverzüglich auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen. ADM ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Kunden – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen bzw. einen Vergleich abzuschließen. 

2. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die ADM aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 

3. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. 

X. Modelländerungen 

1. ADM behält sich ferner das Recht vor, jederzeit Modelländerungen vorzunehmen, sofern sie für den Käufer zumutbar sind; ADM ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. 

XI. Datenschutz 

ADM weist darauf hin, dass ADM Daten des Vertragspartners unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften in maschinenlesbarer Form speichert und verarbeitet. 

XII. Sonstiges 

1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, so ist Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. ADM ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) bzw. die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen. 

XIII. Online-Schlichtung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 Verbraucherstreitbeilegungsge-setz (VSBG): 

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist ADM nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.